Sie haben eine Unionsmarke angemeldet und ein Dritter hat Widerspruch eingelegt – oder Sie wollen selbst gegen eine jüngere Unionsmarkenanmeldung vorgehen? Wir vertreten Sie im Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO und übernehmen auch laufende Verfahren.
Wann wir ins Spiel kommen
- Sie möchten Widerspruch einlegen gegen eine veröffentlichte Unionsmarkenanmeldung.
- Gegen Ihre Anmeldung wurde Widerspruch eingelegt und Sie benötigen eine Erwiderung.
- Ein laufendes Verfahren soll von einem zugelassenen Vertreter mit Niederlassung im EWR übernommen oder fortgeführt werden. Wer weder Sitz noch Wohnsitz noch eine tatsächliche Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum hat, muss sich vor dem EUIPO grundsätzlich vertreten lassen (Art. 119 Abs. 2 UMV); als Vertreter kommt unter anderem ein in einem EWR-Staat zugelassener Rechtsanwalt mit Niederlassung im EWR in Betracht (Art. 120 Abs. 1 Buchst. a UMV).
- Die Verfahrenssprache steht fest oder muss geklärt werden, und Sie möchten Ihre Unterlagen auf Deutsch abstimmen.
Ablauf eines Widerspruchsverfahrens (Überblick)
- Zulässigkeitsprüfung des Widerspruchs durch das EUIPO (Frist, Gebühr, Sprache, Angaben zu den Rechten).
- Cooling-off-Phase: Der streitige Teil des Verfahrens beginnt zwei Monate nach der Mitteilung des Amts über die Zulässigkeit des Widerspruchs; stellen beide Parteien vor Ablauf dieser Frist einen Antrag, kann sie auf insgesamt bis zu 24 Monate verlängert werden (Art. 6 Delegierte Verordnung (EU) 2018/625), etwa für Vergleichsgespräche.
- Begründung und Beweismittel des Widersprechenden.
- Erwiderung des Anmelders; gegebenenfalls Antrag auf Nachweis der Benutzung der älteren Marke (Art. 47 Abs. 2 und 3 UMV: Nachweis der ernsthaften Benutzung in den fünf Jahren vor dem Anmelde- oder Prioritätstag, wenn die ältere Marke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist).
- Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
- Beschwerde zu den Beschwerdekammern: Einlegung binnen zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung, Begründung binnen vier Monaten (Art. 68 Abs. 1 UMV).
Der Widerspruch ist binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Unionsmarkenanmeldung einzulegen (Art. 46 Abs. 1 UMV). Die Fristen im Einzelfall stehen in der Mitteilung des Amts. Senden Sie uns diese Mitteilung mit Datum; wir prüfen die Frist.
Maßstab: Verwechslungsgefahr
Im Zentrum steht regelmäßig die Prüfung, ob zwischen den Zeichen und den Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr besteht. Wir prüfen: Zeichenähnlichkeit (visuell, klanglich, begrifflich), Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der älteren Marke, maßgebliche Verkehrskreise und die Gesamtbeurteilung (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b UMV; die Leitlinien des EUIPO sind hilfreich, aber nicht verbindlich).
Sprache des Verfahrens
Die Sprachen des EUIPO sind Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch. Im Widerspruchsverfahren ist Verfahrenssprache die Sprache der Anmeldung oder deren zweite Sprache, sofern die Parteien nicht eine andere Amtssprache der Union vereinbaren (Art. 146 Abs. 3, 5, 7 und 8 UMV). Wir klären zu Beginn, in welcher Sprache Ihr Verfahren geführt wird, und stimmen Schriftsätze mit Ihnen auf Deutsch ab.
Was wir von Ihnen brauchen
- Aktenzeichen der Anmeldung und des Widerspruchs
- Die Mitteilung des EUIPO, mit Datum
- Bisherige Schriftsätze und Beweismittel
- Informationen zur Benutzung Ihrer Marke und der Waren und Dienstleistungen
Honorar
Das Honorar wird nach Umfang des Verfahrens vereinbart. Wir nennen Ihnen nach Sichtung der Unterlagen einen Vorschlag; amtliche Gebühren sind gesondert zu zahlen.
Überblick: Markenrecht in Bulgarien und der EU.
Kontakt
Schreiben Sie uns oder rufen Sie an: info@reguligence.com · +359 887 678 190. Bitte nennen Sie das Datum der letzten Mitteilung des EUIPO.
Stand: Oktober 2026
