Markenrecht

Wer in Bulgarien tätig wird oder eine Marke gegen Dritte verteidigen muss, braucht einen Ansprechpartner, der das bulgarische Verfahren kennt und die Korrespondenz mit Ihnen auf Deutsch führt. Wir vertreten Mandanten vor dem Bulgarischen Patentamt (BPA) und vor dem EUIPO.

Drei Schutzwege – und was sie für Bulgarien bedeuten

Weg Schutzgebiet Zuständiges Amt Hinweis
Nationale Marke Bulgarien Bulgarisches Patentamt Einzelstaatlicher Schutz; Prüfung und Widerspruch nach bulgarischem Recht
Unionsmarke gesamte EU, einschließlich Bulgarien EUIPO Einheitliche Wirkung; ein Eintragungshindernis in nur einem Mitgliedstaat kann genügen
Internationale Registrierung (Madrider System) benannte Länder WIPO, danach Prüfung durch jedes benannte Amt Keine „Weltmarke“, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte

Die Wahl hängt von Geschäftsplan, Budget und dem Risiko von Kollisionen mit älteren Rechten ab. Wir beraten Sie vor der Anmeldung zu den Alternativen.

Unsere Leistungen im Markenrecht

  • Recherche und Kollisionsprüfung vor der Anmeldung
  • Anmeldung beim Bulgarischen Patentamt und beim EUIPO; Benennung Bulgariens in internationalen Registrierungen
  • Widerspruch gegen jüngere Anmeldungen und Verteidigung gegen Widersprüche
  • Verfall und Nichtigkeit: Anträge auf Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung oder wegen eines Mangels bei der Eintragung, und die Verteidigung dagegen
  • Benutzungsnachweis: Aufbereitung der Unterlagen, wenn der Gegner Nachweis der ernsthaften Benutzung verlangt
  • Rechtsbehelfe: Beschwerde und Klage gegen Entscheidungen der Ämter
  • Verletzungsverfahren vor den bulgarischen Gerichten

Besonderheiten in Bulgarien

  • Das bulgarische Verfahren wird auf Bulgarisch geführt (Unterlagen sind auf Bulgarisch oder mit bulgarischer Übersetzung einzureichen, Art. 3a des Gesetzes); Schriftsätze, Vollmachten und Belege sind entsprechend zu übersetzen. Wir übernehmen das und stimmen den Inhalt mit Ihnen auf Deutsch ab.
  • Bulgarisches Recht unterscheidet zwischen Verfall (nachträglicher Wegfall, insbesondere Nichtbenutzung) und Nichtigkeit (Mangel bei der Eintragung). Die Voraussetzungen und Verfahren unterscheiden sich (Art. 35 und 36 des bulgarischen Gesetzes über Marken und geografische Angaben; im Unionsrecht Art. 58 bis 60 UMV).
  • Fristen laufen ab dem im Amtsschreiben genannten Datum. Bitte nennen Sie uns dieses Datum sofort. Wir berechnen die Frist selbst und geben sie nicht pauschal an.

Verfahren vor dem EUIPO

Wir begleiten Anmeldungen, Widersprüche, Anträge auf Verfall und Nichtigerklärung sowie Beschwerden vor den Beschwerdekammern. Zum Widerspruchsverfahren auf Deutsch: EUIPO-Widerspruchsverfahren auf Deutsch.

Häufige Fragen

1. Kann ein Rechtsanwalt in Bulgarien ein EUIPO-Verfahren auf Deutsch begleiten?

Ja. Wir stimmen Strategie und Schriftsätze mit Ihnen auf Deutsch ab. In welcher Sprache das Verfahren selbst geführt wird, ergibt sich aus den Sprachenregeln des EUIPO; Amtssprachen des EUIPO sind Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch. Im Widerspruchsverfahren ist es die Sprache der Anmeldung oder deren zweite Sprache, sofern die Parteien nicht eine andere Amtssprache der Union vereinbaren (Art. 146 UMV). Wir klären das zu Beginn.

2. Muss ich mich vertreten lassen, wenn mein Unternehmen seinen Sitz in der Schweiz hat?

Beteiligte ohne Sitz oder Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum müssen sich in EUIPO-Verfahren grundsätzlich durch einen zugelassenen Vertreter vertreten lassen, ausgenommen die Einreichung einer Anmeldung; die Schweiz gehört nicht zum EWR. Ob das in Ihrem Fall gilt, klären wir anhand des Verfahrens (Art. 119 Abs. 2 und Art. 120 UMV).

3. Gilt eine Unionsmarke automatisch auch in Bulgarien?

Ja, die Unionsmarke hat einheitliche Wirkung in allen Mitgliedstaaten. Das gilt auch für Hindernisse: Ein Eintragungshindernis, das nur in einem Mitgliedstaat besteht (zum Beispiel wegen eines älteren Rechts dort), kann genügen, um die Anmeldung insgesamt zu Fall zu bringen (Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 UMV).

4. Ist eine internationale Registrierung eine „Weltmarke“?

Nein. Die internationale Registrierung nach dem Madrider System ist ein Bündel nationaler Schutzrechte in den benannten Ländern. Jedes benannte Amt prüft nach seinem eigenen Recht. In den ersten fünf Jahren hängt sie von der Basismarke ab (Art. 6 Madrider Protokoll).

5. Was passiert, wenn meine Marke nicht benutzt wird?

Eine Marke, die über längere Zeit nicht ernsthaft benutzt wird, kann auf Antrag für verfallen erklärt werden. Im Widerspruchsverfahren kann der Gegner außerdem verlangen, dass der Widersprechende die Benutzung seiner älteren Marke nachweist. Wir bereiten die Nachweise vor. Maßgeblich ist jeweils ein Zeitraum von fünf Jahren (Art. 47 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV; Art. 21 und 35 des bulgarischen Gesetzes über Marken und geografische Angaben).

6. Wie lange dauert ein Widerspruchsverfahren?

Das hängt von Verfahrensart, Zahl der Schriftsätze, Beweismitteln und von der Auslastung des Amts ab. Eine pauschale Angabe wäre unseriös. Nach Sichtung Ihrer Unterlagen nennen wir den voraussichtlichen Ablauf mit den Fristen, die gesetzlich oder durch das Amt gesetzt sind.

7. Was brauchen Sie für eine erste Einschätzung?

  • Das Aktenzeichen und die jüngste Mitteilung des Amts mit Datum (daraus errechnen wir die Frist)
  • Bisherige Schriftsätze und Belege
  • Angaben zur Benutzung der Marke und zu den Waren und Dienstleistungen
  • Eine kurze Beschreibung Ihres Ziels (Verteidigen, Angreifen, Vergleich)

Ihre Angaben behandeln wir vertraulich.

Kontakt

Beschreiben Sie uns kurz Ihr Anliegen und nennen Sie, falls vorhanden, das Datum des Amtsschreibens: info@reguligence.com · +359 887 678 190.

Stand: Oktober 2026

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