Eine eingetragene Marke ist nicht für die Ewigkeit geschützt. Abgesehen davon, dass ihr Schutz erlischt, wenn sie nicht verlängert wird, kann die Eintragung auch vorzeitig auf Antrag eines Dritten beendet werden – entweder durch Verfall oder durch Nichtigerklärung.
Beide Verfahren werden leicht verwechselt, haben jedoch unterschiedliche Folgen. Die Nichtigkeit (Art. 36 des Gesetzes über Marken und geografische Angaben, des „Markengesetzes“) beruht auf einem Mangel, der bereits zum Zeitpunkt der Eintragung bestand, und wirkt ab dem Anmeldetag, also rückwirkend. Der Verfall (Art. 35 des Markengesetzes) beruht demgegenüber auf einem Umstand, der nach der Eintragung eingetreten ist, und wirkt für die Zukunft – ab dem Tag der Stellung des Antrags auf Verfallserklärung. Der vorliegende Beitrag behandelt den Verfall.
Verfallsgründe
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag einer jeden Person für verfallen erklärt, wenn einer der drei Gründe des Art. 35 Abs. 1 des Markengesetzes vorliegt:
1. Nichtbenutzung. Die Marke ist im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden – sei es, weil der Inhaber sie innerhalb von fünf Jahren ab der Eintragung gar nicht zu benutzen begonnen hat, sei es, weil die Benutzung während fünf aufeinanderfolgender Jahre ausgesetzt wurde –, und es bestehen keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung.
2. Umwandlung in eine Gattungsbezeichnung. Die Marke ist infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers zur gebräuchlichen Bezeichnung für die Ware oder Dienstleistung geworden, für die sie eingetragen ist.
3. Irreführende Benutzung. Die Benutzung der Marke durch den Inhaber oder mit dessen Zustimmung führt das Publikum in Bezug auf die Art, die Beschaffenheit, die geografische Herkunft oder sonstige Merkmale der Waren oder Dienstleistungen in die Irre.
Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, so wird die Eintragung nur für diese für verfallen erklärt.
Wer kann den Verfall beantragen?
Anders als die Nichtigkeit aus bestimmten Gründen kann der Verfall von jeder Person beantragt werden – das Gesetz verlangt weder den Nachweis eines eigenen älteren Zeichens noch eines besonderen rechtlichen Interesses. In der Praxis wird der Antrag meist von einem Wettbewerber gestellt, der das Zeichen für die eigene Benutzung freimachen möchte, oder als Verteidigungsmaßnahme gegen einen Widerspruch bzw. einen Antrag, der auf eine tatsächlich nicht benutzte Marke gestützt ist.
Rechtsgrundlagen
Art. 35 in Verbindung mit Art. 21 des bulgarischen Markengesetzes sowie die Verordnung über das Verfahren zur Prüfung von Streitigkeiten nach dem Markengesetz.
Gebühr
Dem Antrag ist ein Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr beizufügen, wenn die Zahlung per Banküberweisung oder elektronisch erfolgt. Die Gebühr, die das Bulgarische Patentamt für die Prüfung eines Verfallsantrags erhebt, beträgt derzeit 168,73 EUR.
Verfahren vor dem Bulgarischen Patentamt
Das Verfallsverfahren richtet sich nach dem Markengesetz und nach der Verordnung über das Verfahren zur Prüfung von Streitigkeiten nach dem Markengesetz.
Der Antrag ist in zwei identischen Ausfertigungen einzureichen, es sei denn, er wird elektronisch und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht. Er muss die Marke, die Gegenstand des Verfahrens ist, eindeutig bezeichnen, die Rechtsgrundlagen und die Begründung enthalten sowie ein Verzeichnis der beigefügten Beweismittel umfassen.
Zunächst wird der Antrag auf Zulässigkeit und formale Ordnungsmäßigkeit geprüft: Das Amt prüft, ob eine in Kraft stehende Eintragung vorliegt, ob die Gebühr entrichtet wurde und ob der Antrag ordnungsgemäß ist. Werden Mängel festgestellt, so wird dem Antragsteller eine Frist zu deren Behebung eingeräumt.
Vorbringen der Parteien und Austausch von Unterlagen
Das Bulgarische Patentamt unterrichtet den Inhaber der Marke über den eingereichten Antrag. Eine Ausfertigung des Antrags und die Beweismittel werden dem Inhaber übermittelt, dem eine zweimonatige Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Geht es um den Verfall wegen Nichtbenutzung, so hat der Inhaber innerhalb derselben Frist auch Nachweise über die ernsthafte Benutzung der Marke im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien vorzulegen.
Die Stellungnahme und die Beweismittel werden sodann dem Antragsteller innerhalb eines Monats zur Äußerung übermittelt. Erforderlichenfalls kann die Streitabteilung weitere Korrespondenz austauschen und den Parteien hierfür eine einmonatige Frist zur Stellungnahme einräumen.
Nachweis der ernsthaften Benutzung
Im Verfallsverfahren wegen Nichtbenutzung trägt der Inhaber der Marke die Last des Benutzungsnachweises. Bei der Beurteilung werden der Ort, die Dauer, der Umfang und die Art der Benutzung der Marke für die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die sie eingetragen ist.
Als ernsthafte Benutzung gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der eingetragenen nicht wesentlich abweicht, sowie das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung in Bulgarien, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind. Die Benutzung mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber selbst.
Der Inhaber kann sich zudem auf einen berechtigten Grund für die Nichtbenutzung berufen. Wird die Benutzung innerhalb der letzten drei Monate vor der Antragstellung aufgenommen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, wenn die Vorbereitungen hierfür erst getroffen wurden, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erlangt hatte, dass ein Verfallsantrag gestellt werden könnte.
Früherer Zeitpunkt des Verfalls
Auf Antrag einer der Parteien und bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses kann in der Entscheidung ein früherer Zeitpunkt des Verfalls bestimmt werden – derjenige, zu dem der Verfallsgrund eingetreten ist. Beim Verfall wegen Nichtbenutzung darf dieser frühere Zeitpunkt nicht in den Fünfjahreszeitraum nach der Eintragung fallen. Wird ein solcher früherer Zeitpunkt geltend gemacht, so wird dem Inhaber eine zweimonatige Frist eingeräumt, um die ernsthafte Benutzung während der dem geltend gemachten früheren Zeitpunkt vorausgehenden fünf Jahre nachzuweisen.
Entscheidungsfällung
Nach Ablauf der Fristen prüft die Streitabteilung den Antrag, die Stellungnahme und die Beweismittel und erstellt ihr Gutachten. Die Entscheidung wird vom Präsidenten des Bulgarischen Patentamts oder von einem dazu ermächtigten Vizepräsidenten getroffen und kann
1. den Verfallsantrag zurückweisen oder
2. die Eintragung ganz oder teilweise für verfallen erklären.
Rechtsfolgen
Der Verfall wirkt für die Zukunft – ab dem Tag der Verfallsantragstellung (oder ab dem bestimmten früheren Zeitpunkt). Hierin unterscheidet er sich von der Nichtigkeit, die ab dem Anmeldetag wirkt. Der Verfall berührt weder rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen in Verletzungsklagen noch Lizenzverträge, soweit sie vor dem Verfall erfüllt wurden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Gerichtliche Überprüfung
Die Entscheidung über den Verfallsantrag kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung vor dem Verwaltungsgericht Sofia-Stadt angefochten werden. Dessen Entscheidung wiederum kann vor dem Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden.
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