Ebenso wie die Eintragung einer nationalen Marke vor dem Bulgarischen Patentamt für verfallen erklärt werden kann, ist auch die Unionsmarke nicht für die Ewigkeit geschützt. Abgesehen davon, dass ihr Schutz erlischt, wenn sie nicht verlängert wird, kann die Eintragung auch vorzeitig auf Antrag eines Dritten beendet werden – entweder durch Verfall oder durch Nichtigerklärung.
Beide Verfahren haben unterschiedliche Folgen. Die Nichtigkeit beruht auf einem Mangel, der bereits zum Zeitpunkt der Eintragung bestand. Der Verfall beruht demgegenüber auf einem Umstand, der nach der Eintragung eingetreten ist, und wirkt für die Zukunft – in der Regel ab dem Tag der Stellung des Verfallsantrags. Der vorliegende Beitrag behandelt den Verfall einer Unionsmarke vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Verfallsgründe
Die Rechte des Inhabers einer Unionsmarke werden auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn einer der drei Gründe des Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 (der Unionsmarkenverordnung, „UMV“) vorliegt:
1. Nichtbenutzung. Die Marke ist innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden, und es bestehen keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung.
2. Umwandlung in eine Gattungsbezeichnung. Die Marke ist infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden, für die sie eingetragen ist.
3. Irreführende Benutzung. Die Marke kann infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit dessen Zustimmung das Publikum irreführen, insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen.
Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, so wird die Eintragung nur für diese für verfallen erklärt (Art. 58 Abs. 2 UMV).
Wer kann den Verfall beantragen?
Nach Art. 63 Abs. 1 Buchst. a UMV kann der Verfallsantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, ohne dass ein rechtliches Interesse nachzuweisen ist. Der Zweck des Verfahrens ist ein öffentlicher – das Register aktuell zu halten, indem nicht mehr benutzte Zeichen entfernt werden. In der Praxis wird der Antrag meist von einem Wettbewerber gestellt, der das Zeichen freimachen möchte, oder als Verteidigungsmaßnahme gegen einen Widerspruch bzw. einen Antrag, der auf eine tatsächlich nicht benutzte ältere Marke gestützt ist.
Rechtsgrundlagen
Der materiell- und der verfahrensrechtliche Rahmen ergeben sich aus drei Rechtsakten:
– Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke (UMV) – die materiellen Verfallsgründe;
– Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 – die Verfahrensvorschriften für Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren;
– Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 – die technischen Einzelheiten der Durchführung.
Gebühr
Der Verfallsantrag wird über ein amtliches Formular des EUIPO eingereicht und wird erst wirksam, sobald die Gebühr entrichtet ist. Die Gebühr für einen Antrag auf Erklärung des Verfalls (oder der Nichtigkeit) einer Unionsmarke beträgt 630 EUR.
Verfahren vor dem EUIPO
Der Antrag ist schriftlich einzureichen und muss die angefochtene Eintragung, die geltend gemachten Gründe sowie eine Darstellung der Tatsachen, Beweismittel und Argumente zu ihrer Stützung enthalten.
Der Antrag wird zunächst auf seine Zulässigkeit geprüft. Bei Mängeln wird dem Antragsteller eine Frist zu deren Behebung eingeräumt; wird die Gebühr nicht entrichtet, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
Vorbringen der Parteien und Austausch von Unterlagen
Sobald der Antrag für zulässig befunden wurde, teilt das EUIPO ihn dem Inhaber der Marke mit und eröffnet den kontradiktorischen Teil des Verfahrens. Den Parteien werden Fristen für den Austausch von Stellungnahmen und Beweismitteln eingeräumt: Der Inhaber erwidert auf den Antrag, woraufhin sich der Antragsteller äußern kann. Erforderlichenfalls kann das Amt weitere Runden schriftlicher Stellungnahmen gewähren. Das Verfahren beschränkt sich auf die von den Parteien vorgebrachten Gründe, Tatsachen und Beweismittel.
Nachweis der ernsthaften Benutzung
Im Verfallsverfahren wegen Nichtbenutzung trägt der Inhaber der Marke die Last des Benutzungsnachweises (Art. 17 der Delegierten Verordnung 2018/625). Bei der Beurteilung werden der Ort, die Zeit, der Umfang und die Art der Benutzung berücksichtigt.
Als ernsthafte Benutzung gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die ihre Unterscheidungskraft gegenüber der eingetragenen Form nicht verändert, sowie das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung in der Union ausschließlich zum Zweck der Ausfuhr (Art. 18 UMV).
Der Inhaber kann sich zudem auf einen berechtigten Grund für die Nichtbenutzung berufen. Niemand kann den Verfall geltend machen, wenn die ernsthafte Benutzung im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Fünfjahresfrist und der Antragstellung begonnen oder wieder aufgenommen wurde; die Aufnahme oder Wiederaufnahme innerhalb der letzten drei Monate vor der Antragstellung bleibt jedoch unberücksichtigt, wenn die Vorbereitungen hierfür erst getroffen wurden, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erlangt hatte, dass ein Antrag gestellt werden könnte.
Entscheidungsfällung
Nach Abschluss des kontradiktorischen Teils prüft die Nichtigkeitsabteilung (Cancellation Division) den Antrag, die Stellungnahmen und die Beweismittel und erlässt eine Entscheidung, mit der sie
1. den Verfallsantrag zurückweist oder
2. die Eintragung ganz oder teilweise für verfallen erklärt.
Anders als im Verfahren vor dem Bulgarischen Patentamt entscheidet das EUIPO auch über die Kosten – in der Regel trägt die unterliegende Partei die Kosten innerhalb der in der Verordnung festgelegten Grenzen.
Rechtsfolgen
Der Verfall wirkt für die Zukunft – in der Regel ab dem Tag der Stellung des Verfallsantrags (Art. 62 Abs. 1 UMV). Auf Antrag einer der Parteien kann in der Entscheidung auch ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem der Verfallsgrund eingetreten ist. Ab dem maßgeblichen Zeitpunkt gelten die in der Verordnung vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke als nicht eingetreten.
Beschwerde
Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung vor der Beschwerdekammer des EUIPO angefochten werden, wobei die Beschwerde innerhalb von vier Monaten und gegen Zahlung einer Gebühr zu begründen ist. Die Entscheidung der Beschwerdekammer kann vor dem Gericht der EU angefochten werden, dessen Entscheidung wiederum vor dem Gerichtshof der EU.
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