Die Eintragung einer beim Bulgarischen Patentamt (BPO) angemeldeten nationalen Marke oder einer beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldeten EU-Marke kann auf zwei Arten gestoppt werden: (1) durch Einreichung Bemerkungen Dritter oder (2) durch Erhebung eines Widerspruchs gegen die Anmeldung.
Wenn der Widerspruch erfolgreich ist, wird die Eintragung der Marke abgelehnt.
Bemerkungen Dritter
Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können beim Amt schriftliche Bemerkungen gegen eine Markenanmeldung mit der Behauptung einreichen, dass ein absolutes Eintragungshindernisse gemäß Artikel 11 des Gesetzes über Marken und geografische Angaben (Markengesetz) oder Artikel 7 der Verordnung 2017/1001 vorliegt.
Im bulgarischen Markengesetz heissen die Bemerkungen Dritter „Widerspruch“, wohingegen der Widerspruch als „Opposition“ bezeichnet wird.
Widerspruch
Im Gegensatz zu den Bemerkungen Dritter kann ein Widerspruch gegen eine Anmeldung nicht von einem jeden Dritten eingelegt werden, sondern nur von einer Person, die über ein gesetzlich festgelegtes älteres Recht verfügt, das gefährdet wäre, wenn die Markenanmeldung zur Eintragung gelangen würde.
Widersprechender
Der Widersprechende ist jene Person, die den Widerspruch erhebt. In den meisten Fällen wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke vom Inhaber einer älteren Marke erhoben, die mit der angefochtenen Anmeldung identisch oder ihr verwechslungsähnlich ist, bzw. die Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, sind mit jenen der angefochtenen Anmeldung identisch oder ihnen ähnlich.
Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Ähnlichkeit zwischen den Marken und/oder ihren Waren/Dienstleistungen problematisch ist, sondern nur diejenige Ähnlichkeit, bei der die Gefahr besteht, dass die Verbraucher die angefochtene Anmeldung mit der älteren Marke verwechseln oder zumindest in Verbindung bringen würden.
Rechtsgrundlagen
Art. 52 in Verbindung mit Art. 12 des bulgarischen Markengesetzes (für eine bulgarische nationale Marke) und Art. 46 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung 2017/1001.
Verfahren vor dem Bulgarischen Patentamt (BPO)
Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach dem Markengesetz und der Verordnung über das Verfahren zur Erhebung und Prüfung von Widersprüchen nach dem Markengesetz.
Ein Widerspruch gegen eine Markenanmeldung kann innerhalb der Dreimonatsfrist ab der Veröffentlichung der Anmeldung im Blatt des Bulgarischen Patentamts eingelegt werden.
Der Widerspruch ist in zwei identischen Ausfertigungen einzureichen, es sei denn, er wird elektronisch und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gefertigt eingereicht.
Er hat eine Begründung zu enthalten. Dem Widerspruch ist ein Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr beizufügen, wenn die Zahlung per Banküberweisung erfolgt. Die Gebühr, die das BPO für die Prüfung eines Widerspruchs erhebt, beträgt derzeit 350 BGN.
Vorbringen der Parteien und Austausch von Unterlagen
Das BPO unterrichtet den Anmelder der angefochtenen Marke über den Erhebung eines Widerspruchs. Besteht der erhobene Widerspruch die Prüfung auf Zulässigkeit und formale Ordnungsmäßigkeit, wird dem Widersprechenden und dem Anmelder je eine Benachrichtigung zugestellt, in welcher ihnen eine dreimonatige Frist zur Erzielung einer Einigung eingeräumt wird, deren Lauf am Tag der Absendung der Benachrichtigung beginnt. Diese Frist kann auf einen schriftlichen, von beiden Parteien gefertigten Antrag, dem ein Nachweis über die Zahlung der dazugehörigen Verwaltungsgebühr beizufügen ist, einmal um drei Monate verlängert werden. Gegenwärtig beträgt die Gebühr 20 BGN.
Gleichzeitig mit der Mitteilung über die Möglichkeit eine Einigung zu erzielen, wird dem Anmelder der angefochtenen Marke eine Kopie des Widerspruchs zusammen mit den Beweismitteln, sofern solche vorgelegt wurden, zugestellt.
Wird keine Einigung erzielt, so wird dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, um auf den Widerspruch und die gegebenenfalls vorgelegten Beweismittel zu antworten.
Reicht der Anmelder eine Erwiderung auf den Widerspruch ein, so ist diese dem Widersprechenden innerhalb eines Monats zur Stellungnahme vorzulegen.
Nachweis der tatsächlichen Benutzung der älteren Marke
Der Anmelder kann zusammen mit seiner Erwiderung beantragen, dass dem Widersprechenden der Nachweis abverlangt wird, dass seine Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die der Widerspruch gestützt wird, tatsächlich benutzt worden ist. Die Verpflichtung zum Nachweis der tatsächlichen Benutzung gilt nur für den Zeitraum von fünf Jahren vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Anmeldung der angefochtenen Markenanmeldung. Das bedeutet, dass der Nachweis der tatsächlichen Benutzung nur gegenüber Widersprechenden verlangt werden kann, deren Marke mindestens 5 Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angefochtenen Markenanmeldung eingetragen wurde. Kann der Widersprechende die tatsächlichen Benutzung seiner Marke nicht nachweisen, hat er die Möglichkeit, das Vorliegen wichtiger Gründe für die Nichtbenutzung nachzuweisen.
Wird die tatsächliche Benutzung der älteren Marke nicht nachgewiesen oder werden keine Beweise dafür erbracht, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, wird der Widerspruch zurückgewiesen.
Wird die Benutzung nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke nachgewiesen, so wird der Widerspruch nur in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen geprüft.
Weitere Antworten und Stellungnahmen
Reicht der Widersprechende innerhalb eines Monats nach der Erwiderung des Anmelders eine Stellungnahme ein, so wird diese dem Anmelder zur weiteren Beantwortung innerhalb eines Monats nach der Mitteilung vorgelegt, sofern mit ihr neue Tatsachen, Umstände und/oder Beweismittel vorgetragen werden, die für den Widerspruch von Bedeutung sind.
Nach Ablauf der Frist für die zweite Erwiderung des Anmelders prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch, die Erwiderungen des Anmelders, die Stellungnahme des Widersprechenden und gegebenenfalls die vorgelegten Beweismittel. Die Prüfung des Widerspruchs beschränkt sich auf die Widerspruchsrechtsgrundlagen und die diesbezügliche Begründung.
Entscheidungsfällung
Entscheidungen über Widersprüche haben innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu ergehen.
Die Widerspruchsabteilung entscheidet
1. den Widerspruch zurückzuweisen oder
2. die Eintragung der angefochtenen Marke ganz oder teilweise zurückzuweisen.
Mit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung wird nicht über die im Verfahren entstandenen Kosten erkannt!
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung kann eine Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des BPO erhoben werden.
Die Entscheidung der Beschwerdeabteilung unterliegt der gerichtlichen Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht Sofia-Stadt, und seine Entscheidung kann vor dem Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden.
Verfahren vor dem EUIPO
Das Widerspruchsverfahren gegen eine EU-Markenanmeldung ist dem Verfahren vor dem BPO recht ähnlich, mit detaillierten Bestimmungen in der bereits erwähnten Verordnung 2017/1001 sowie in der Delegierten Verordnung 2018/625.
Es wird auf die folgenden Unterschiede aufmerksam gemacht:
- Innerhalb der dreimonatigen Frist ab Veröffentlichung der Markenanmeldung im EUIPO-Bulletin genügt es, eine Gebühr von 320 EUR zu entrichten und einen Widerspruch einzulegen, der in diesem Stadium noch nicht begründet werden muss;
- Wenn die Zulässigkeit und die formale Ordnungsmäßigkeit festgestellt worden sind, wird der Widerspruch dem Anmelder übermittelt, wobei beide Parteien zwei Monate Zeit haben, um eine Einigung zu erzielen;
- diese Frist kann wiederholt bis zu insgesamt 24 Monaten kostenlos verlängert werden;
- nach Ablauf der Frist für die Einigung bzw sofern keine Einigung erzielt wird, beginnt die sogenannte „kontradiktorische Phase“ des Verfahrens;
- für den Widersprechenden beginnt eine zweimonatige Frist, um die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung des Widerspruchs vorzubringen oder die bereits vorgelegten zu ergänzen;
- nach Ablauf der Zweimonatsfrist für den Widersprechenden beginnt für den Anmelder die gleiche Zweimonatsfrist zu laufen, innerhalb derer er auf den Widerspruch antworten und einen Nachweis über die tatsächliche Benutzung der älteren Marke verlangen kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen;
- mit der Entscheidung können dem Widersprechenden Kosten zugesprochen werden, sofern dem Widerspruch in vollem Umfang stattgegeben wird, bzw dem Anmelder, sofer der Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen wird;
- hat der Widerspruch nur teilweise Erfolg, so trägt jeder Beteiligte seine eigenen Kosten;
- die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ist vor der so genannten Beschwerdekammer des EUIPO anfechtbar, und der Beschwerdeführer hat die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung einzulegen und eine Gebühr von 720 € zu entrichten;
- danach hat der Beschwerdeführer weitere zwei Monate Zeit, um seine Beschwerde zu begründen;
- mit der Entscheidung der Beschwerdekammer kann auch auf Kostentragung erkannt werden;
- gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung Beschwerde beim Gericht der EU eingelegt werden.
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