Wettbewerbsschutzkommission Bulgariens: Verwendung einer fremden Marke als Google Ad ist sklavische Nachahmung

Nach der ständigen Spruchpraxis der Wettbewerbsschutzkommission Bulgariens liegt eine sklavische Nachahmung gem Art. 35 (2) des bulgarischen Wettbewerbsschutzgesetzes und somit eine Wettbewerbsrechtsverletzung vor, wenn ein Mitbewerber unerlaubt die Marke eines anderen Mitbewerbers als Google Ad (Google Adword) nutzt.

Art. 35 (2) des bulgarischen Wettbewerbsschutzgesetzes verbietet die Nutzung einer Firmenbezeichnung, einer Marke oder einer geografischen Angabe, welche mit der Firmenbezeichnung, der Marke oder der geografischen Angabe anderer Personen identisch oder ihnen ähnlich ist, und durch ihre Nutzung die Interessen der Mitbewerbern geschädigt werden kann.

Der Schutz gegen sklavische Nachahmung ist jedoch an einigen Voraussetzungen geknüpft: (1) die nachgeahmte Marke hat auf dem betreffenden Markt einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht zu haben, sodass (2) der andere Mitbewerber ein Interesse an der Nachahmung hat, um (3) dadurch seine Waren und/oder Dienstleistungen leichter zu vermarkten.

Um den Bekanntheitsgrad und die Marktpositionierung der nachgeahmten Marke zu beurteilen, orientiert sich die Wettbewerbsschutzkommission grundsätzlich nach dem „Alter“ der Marke – diese hat seit mindestens 5 Jahren zu bestehen, sowie nach der vom Markenbesitzer entfalteten Geschäftstätigkeit.

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