Datenschutzrechtliches Medienprivileg in Bulgarien

Auch das Datenschutzrecht Bulgariens kennt ein sogenanntes Medienprivileg.

Dieses befindet sich im Art. 25z des bulgarischen Datenschutzgesetzes, welcher auf der Grundlage des Art. 85 DSGVO verabschiedet wurde. Auf bulgarisch nennt sich die Norm „Чл. 25з“.

So besagt Art. 25z, Abs 1 des bulgarischen Datenschutzgesetzes, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken sowie zu akademischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken rechtmäßig ist, wenn sie im Rahmen der Ausübung der Meinungsfreiheit und des Rechts auf Information unter Wahrung der Privatsphäre erfolgt.

Nach der ständigen Rsp des Obersten Verwaltungsgerichts Bulgariens ist „unter Wahrung der Privatsphäre“ ein Gleichgewicht zwischen zwei gleichwertigen Grundrechten zu verstehen – dem Recht auf Privatsphäre, zu dem auch das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gehört, und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Information. Das Oberste Verwaltungsgericht nimmt weiters an, dass die Beurteilung, ob ein journalistischer Zweck vorliegt und ein Gleichgewicht zwischen diesen beiden Grundrechten besteht, einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände erfordert.

Das Medienprivileg im Art. 25z, Abs. 3 des bulgarischen Datenschutzgesetzes sieht ferner vor, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke:
1. die Artikel 6, 9, 10, 30, 34 und das fünfte Kapitel der DSGVO sowie Art. 25v (Чл. 25в) keine Anwendung finden, bzw
2. der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach den Artikeln 12 bis 21 der DSGVO ganz oder teilweise ablehnen kann.

Art. 25z, Abs. 5 geht sogar ein Stück weiter und legt fest, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Erstellung eines fotografischen oder audiovisuellen Werks durch bildliche Aufnahme einer Person bei ihrer öffentlichen Tätigkeit oder an einem öffentlichen Ort die Artikel 6, 12 bis 21, 30 und 34 der DSGVO keine Anwendung finden.

Dadurch ist die bei journalistischen und Medientätigkeiten anfallende Datenverarbeitung weitestgehend privilegiert. Zu beachten sind allerdings weiterhin die datenschutzrechtlichen Grundprinzipien, allen voran das Prinzip der Datenminimierung. Dies bedeutet, dass sich ein für die Verarbeitung Verantwortlicher bei der Erhebung personenbezogener Daten nur auf jene Informationen beschränken sollte, die von direkter Relevanz und für die Erfüllung seines spezifischen Verarbeitungszwecks erforderlich sind.

Haben Sie Fragen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten? Dann kontaktieren Sie uns einfach!

 

 

Beitragsillustration – Bearbeitung des Datenschutz von Tim Reckmann auf Flickr (CC BY 2.0)

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